FördeFörderverein BBS
Förderverein BBS J. v. Liebig  Höfestraße e. V.                                                                                                                                               


Satzung des Fördervereins 


Stand 27.09.2017 


Inhaltverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tages­ord­nung

§ 14 Außerordentliche Mit­glieder­ver­sam­mlung

§ 15 Haftung

§ 16 Auflösung des Vereins

§ 17 Datenschutz            

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein BBS J. v. Liebig Höfestraße e. V. “. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR7282 eingetragen. Sitz des Vereins ist Hannover.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Juli und endet am 30.Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Erstausbildung, sowie der Fort- und Weiterbildung und der Umschulung mit den Schwerpunkten Chemie, Physik, Biologie und Responsible Care unter besonderer Berücksichtigung moderner Technologien, sowie arbeits- und personalrechtlicher Themen. 

Insbesondere fördert der Verein die Zusammenarbeit zwischen der Justus-von-Liebig-Schule Standort Höfestraße und den Betrieben im Berufsfeld Chemie, Physik und Biologie sowie den Gewerkschaften, Kammern, Verbänden, dem Schullandheim Heideheim als Bildungsstätte der Justus-von-Liebig-Schule und anderen Institutionen.

Die Förderung kann insbesondere durch Bereitstellung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Mobiliar und Geräten (z.B. für Spiel und Sport), von Zuschüssen für Schulveranstaltungen und Klassenfahrten sowie durch Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Ehrenamtspauschale in Höhe von jährlich 720 € gemäß EStG § 3 Nr. 26 a.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und
des öffentlichen Rechts werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod des Mitglieds, 
  • durch freiwilligen Austritt, 
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der von jedem Mitglied zu zahlende Jahresbeitrag ist auf der Homepage veröffentlicht. Jedem Mitglied ist freigestellt, einen höheren Beitrag zu leisten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und 
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Kassenwart


Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Die Vertretung des Vereins nach außen gem. § 26 BGB können alle Mitglieder des Vorstands allein für sich wahrnehmen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich, per E-Mail, online oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstände ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Auch diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

Lehrgänge und Kurse des Vereins müssen von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
  • die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des neuen Vorstands
  • die Wahl von Kassenprüfern
  • jede Änderung der Satzung
  • die Entscheidung über die eingereichten Anträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Auflösung des Vereins


§ 11 
Einberufung der Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines Geschäftsjahrs findet die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter festgelegt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliedsversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet nur für von Vorstandsmitgliedern eingegangene vermögens-rechtliche Verpflichtungen bis zur Höhe von 500,-- Euro in jedem Einzelfall.

Verbindlichkeiten über 500,-- Euro bedürfen der Gegenzeichnung eines zweiten Vorstandsmitglieds. Die Verbindlichkeiten dürfen insgesamt das Barvermögen des Vereins nicht überschreiten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auflösen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Justus-von-Liebig-Schule Standort Höfestraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber, Telefon dienstlich und privat, Handy, E-Mail-Adresse, Adresse, Bankverbindung.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.